Aktuelles
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Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers mit Stimmenmehrheit erneut zu beschließen und so neu zu begründen. Ein dennoch gefasster Beschluss ist wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig. Dies wird durch ein am heutigen Mittwoch veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. März 2012 deutlich (Az. V ZR 147/11). |
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| Az_V_ZR_147_11.pdf | ||||
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Wenn sich ein Eigentümer bei der Teilungserklärung für ein Grundstück vorbehält, nachträglich Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu begründen, müssen diese Rechte dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20. Januar 2012 entschieden. (Az. V ZR 125/11)Ein teilender Eigentümer darf zwar grundsätzlich Sondernutzungsrechte für bestimmte Flächen einräumen. Dazu muss er aber auch genau festlegen, auf welche Flächen sich diese Rechte beziehen, z.B. anhand eines Lageplans. |
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| Az_V_ZR_125_11.pdf | ||||
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• Studien zur Energieeffizienz müssen veröffentlicht werden
• Angemessene Fristen für Stellungnahmen notwendig |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil klargestellt, dass Miteigentümern an einem Hausgrundstück untereinander kein so genannter nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch zusteht (Az. V ZR 137/11). Die Kläger, denen ebenso wie dem Beklagten der Bruchteil eines Hauses in Form einer Wohnung gehört, wollten Schadenersatz, weil Wasser durch die Decke gelaufen war. Grundlage dieses Anspruchs sollte § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sein, der jedoch nur dann greift, wenn eine "Grenzüberschreitung" von Eigentum zu Eigentum vorliegt. Das, so der BGH in der Entscheidung vom 10. Februar 2012, sei bei Bruchteilseigentum gerade nicht gegeben. Denn rechtlich handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum, aufgeteilt in lediglich ideelle Anteile. Infrage kam vorliegend jedoch eine Haftung nach den allgemeinen Regelungen (§§ 280 Abs.1, 823 Abs. 1 BGB), sodass die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.
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Bundeskanzlerin Angela Merkel hat am Rande der Internationalen Handwerksmesse in München die Bundesländer aufgefordert, ihren Widerstand gegen die steuerliche Begünstigung von energieeffizienter Sanierung aufzugeben. Sie bezeichnete die aktuelle Situation als einen "sehr unschönen Zustand". "Wir brauchen die steuerliche Erleichterung unbedingt", erklärte die Kanzlerin und betonte darüber hinaus, dass kein Landeshaushalt dadurch Schaden nehme, da die Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuer die Lasten übersteigen würden. Das Gesetz hängt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat. Die Länder verlangen für die Steuerausfälle eine Kompensation vom Bund. |
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Archiv
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Wird der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wiederbestellt, müssen dabei keine Vergleichsangebote anderer Verwalter eingeholt werden. |
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| Az._V_ZR_96_10.pdf | ||||
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Rund 500 Experten aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung diskutieren am 5. und 6. Mai beim Deutschen Immobilien Kongress in Berlin über Themen, die die Immobilienwirtschaft 2011 bewegen: Von Klimaschutz und Wohnen im Alter über Immobilienfinanzierung bis hin zur Entwicklung des Gewerbeimmobiliensektors und der Immobilienverwaltung. Mit Jan Mücke, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, sowie Dr. Birgit Grundmann, Staatssekretärin des Bundesministeriums der Justiz, haben wie auch in den Vorjahren hochkarätige Gastredner den zweitägigen Kongress eröffnet. Im Fokus stand dabei vor allem der Klimaschutz. |
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Die EBZ Akademie verzeichnet nicht nur einen starken Andrang zum neuen Kursstart des Fernlehrgangs „Geprüfte/r Immobilienverwalter/in“, sondern hat darüber hinaus soeben den ersten Lehrgang „Immobilienfachverwalter/in für Wohnungseigentum (IHK)“ aus der Taufe gehoben. Das Interesse ist größer als im Vorfeld erwartet und lässt ahnen, dass Konkurrenzdruck und steigende Anforderungen die Verwalter zusätzlich motivieren, sich qualifizierte Abschlüsse zu erarbeiten. |
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Der am 11.5. 2011 vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Mietrechts wird von der Immobilienwirtschaft begrüßt. „Wir sehen den Auftrag eines sozial ausgewogenen Reformvorschlages als erfüllt an. Die Verbesserung der Position des Vermieters erfolgt mit Augenmaß und ohne zusätzliche finanzielle Belastungen der Mieter“, sagt Jens-Ulrich Kießling, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und Präsident des Immobilienverbandes IVD. |
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Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. hat auf dem Deutschen Immobilien Kongress in Berlin eine aktuelle Studie zu Grund- und Sonderleistungen von Wohnungseigentumsverwaltern vorgelegt. Die Untersuchung wurde vom BVI in Auftrag gegeben und von der InWIS GmbH, dem Forschungs- und Wissenstransferinstitut des Europäischen Bildungszentrums erstellt. |
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